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Vereinssatzung


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Vereinssatzung der Vogelliebhaber Gladbeck - Scholven
(Satzungsänderung vom 04. Februar 2010)

§1 Name und Zweck

1.Der Vogelliebhaberverein-Gladbeck-Scholven setzt es sich zur Aufgabe, die Züchtung von Farbkanarien, Positurkanarien, Waldvögeln, Mischlingen sowie Sittichen und Exoten zu pflegen

§2 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen und zwar dem 1. Vorsitzenden, dem 1. Kassierer und dem 1. Schriftführer.

2. Zum erweiterten Vorstand gehören der 2. Vorsitzende, der 2. Kassierer und der 2. Schriftführer

3. Vertreter des Vereins ist der 1. Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter.

4. Die Vorstandsmitglieder werden in der Generalversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen; bei mehr als einem Vorschlag durch geheime Wahl. Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit muss die Wahl wiederholt werden.

5. Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

6. Der Sitz des Vereins ist Gladbeck / der Wohnsitz des 1. Vorsitzenden.

7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 01.01. bis 31.12.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ein neues Mitglied kann nur aufgenommen werden, wenn es persönlich erscheint.

2. Die Aufnahme erfolgt durch Mehrheitsbeschluss in Abwesenheit des Antragstellers.

3. Der Jahresbeitrag von 25,00 EURO ist bis Monat März des entsprechenden Kalenderjahres zu entrichten. Der DKB-Beitrag ist mit der ersten Ringbestellung zu bezahlen, spähtestens bis 15.10.des Vorjahres.

§4 Pflichten der Vereinsmitglieder

1. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Versammlungen regelmäßig zu besuchen und am Vereinsleben rege Anteil zu nehmen.

2. Organe des Vereins: Der Vorstand, die Mitgliederversammlung.

3. Jedes Mitglied sollte bestrebt sein, seine Vögel in einem sauberen Zustand zu halten.

§5 Mitgliederversammlung

Jeden Monat soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Am Anfang eies Geschäftsjahres findet eine Generalversammlung statt, diese hat folgende Aufgaben:

1. Geschäfts- und Kassenbericht über das zurückliegende Geschäftsjahr.

2. Wahl eines neuen Vorstandes. ( alle drei Jahre )

3. Satzungsänderungen nur bei der Jahreshauptversammlung.

4. Terminfestlegung für Ausstellung und Prämierung.

5. Preisrichter sind zu bestimmen.

§6 Beschlüsse

Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Jeder Beschluss gilt als angenommen, wenn er die Stimmenmehrheit hat. Beschlüsse die revidiert werden, müssen 2/3 aller Stimmen haben. Vom Verein gefasste Beschlüsse können innerhalb von drei Monaten nicht geändert werden. Nur eine außerordentliche Versammlung ist berechtigt, die in der ordentlichen Versammlung gefassten Beschlüsse aufzuheben. Die Mitglieder müssen zur außerordentlichen Versammlung eingeladen werden.

§7 Gäste

Die Einführung von Gästen in die Versammlung ist gestattet, jedoch nur nach vorheriger Absprache mit den anwesenden Mitgliedern.

§8 Prämierung

An der Prämierung können alle Mitglieder mit ihren Vögeln teilnehmen, wenn sie unter §3 PKT. 3 ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein getätigt haben. ( Beitragsleistungen für das laufende Geschäftsjahr ). Die Ausstellungsrichtlinien werden im Protokoll niedergeschrieben. Jedes Mitglied hat die Pflicht, in sauberen Ausstellungskäfigen einzuliefern und zur Schau stellen. Zur Ausstellung kommen nur Vögel, die vom Züchter selbst gezogen worden sind. Bei Zuwiderhandlung wird der Titel aberkannt.

§9 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, der dem Vorsitzenden schriftlich oder in der Mitgliederversammlung öffentlich bekannt gegeben wird. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereins ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. ( Veruntreuung, dreimal unentschuldig fehlen hintereinander an den Versammlungen )

3. Mit Beschluss über den Ausschluß gilt die Mitgliedschaft als beendet.

§10 Auflösung

1. Eine Auflösung des Vereins kann, solange noch vier Mitglieder vorhanden sind, nicht stattfinden. Ist die Mitgliederzahl unter vier beschließen diese über das Vereinsvermögen.

2. Sollten sich Mitglieder vom Verein trennen, so haben diese kein Anteil bzw. Anrecht auf das Vereinsvermögen. Mit der Mitgliedschaft erkennt jedes Vereinsmitglied die Satzung an.

Gladbeck, 31.01.2019